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AGB (Werkvertrag)
Stand: 18. Januar 2026
1. Geltungsbereich, Vertragsart, Begriffe
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Offerten, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Fritz GmbH, Giessliweg 58a, 4057 Basel, Schweiz („Unternehmer“).
1.2 Unsere Leistungen (insbesondere Maler-, Gipser-, Trockenbau- und Nebenleistungen) werden – soweit rechtlich zutreffend – als Werkvertrag erbracht (Erfolg geschuldet).
1.3 Besteller/Kunde ist jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen des Unternehmers bezieht. B2C = Konsument:in, B2B = Unternehmer:in/Firma.
1.4 Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Unternehmer diese schriftlich akzeptiert (E-Mail genügt). Individuelle Abreden (Offerte/Auftragsbestätigung) gehen diesen AGB vor.
2. Offerte, Vertragsabschluss, Rangfolge
2.1 Offerten sind – sofern nicht anders angegeben – 30 Tage gültig.
2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch:
schriftliche Annahme der Offerte (auch per E-Mail möglich), oder
Auftragsbestätigung des Unternehmers, oder
Beginn der Ausführung nach Auftragserteilung.
2.3 Rangfolge bei Widersprüchen: (1) Vertrag/Auftragsbestätigung, (2) Offerte inkl. Beilagen (Raumliste, Farb-/Materialkonzept), (3) diese AGB.
3. Leistungsumfang, Ausführung, branchenübliche Toleranzen
3.1 Massgebend ist der definierte Leistungsumfang in der Offerte/Auftragsbestätigung.
3.2 Branchenübliche Toleranzen (z. B. minimale Farb-/Struktur-/Glanzgradabweichungen aufgrund Untergrund, Licht, Chargen) gelten nicht als Mangel, sofern die vereinbarte Funktion/Qualität insgesamt erreicht wird.
3.3 Der Unternehmer ist berechtigt, gleichwertige Materialien/Verfahren einzusetzen, wenn technisch notwendig (z. B. Lieferengpass), ohne wesentliche Qualitätsminderung.
4. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller stellt insbesondere sicher:
4.1 freien Zugang zur Baustelle (Schlüssel/Badges/Ansprechperson) zu vereinbarten Zeiten,
4.2 Baufreiheit der zu bearbeitenden Flächen gemäss Absprache (Möbel/Gegenstände entfernt oder Schutz als Zusatzleistung beauftragt),
4.3 Strom/Wasser/Heizung/Lüftung, soweit für die Ausführung erforderlich,
4.4 rechtzeitige Informationen zu Besonderheiten (Feuchte, Schimmel, Risse, Altbeschichtungen, Nikotin-/Fettbelastung, sensible Oberflächen etc.),
4.5 nötige Zustimmungen (Vermieter/Verwaltung/Stockwerkeigentum), sofern nicht ausdrücklich vom Unternehmer übernommen.
Folgen fehlender Mitwirkung (Wartezeiten, Mehrkosten, Terminverschiebungen) trägt der Besteller.
5. Termine, Behinderungen, Baustellenbetrieb
5.1 Termine sind verbindlich nur, wenn schriftlich als „verbindlich“ zugesagt.
5.2 Behinderungen (z. B. fehlender Zugang, Drittgewerke, nicht vorbereitete Flächen, Lieferverzug, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt) berechtigen zu angemessener Terminverschiebung und zur Verrechnung des entstehenden Mehraufwands.
5.3 Arbeitszeiten, Lärm und Baustellenordnung richten sich nach Absprache bzw. lokalen Vorgaben (Hausordnung/Verwaltung).
6. Preise, MWST, Akonto, Teilrechnungen
6.1 Preise verstehen sich in CHF gemäss Offerte. Der Unternehmer ist MWST-pflichtig; MWST wird – sofern nicht anders angegeben – zusätzlich ausgewiesen (MWST-Nr. wird ergänzt, sobald vorhanden).
6.2 Akonto / Zahlungsplan (Standard, wenn nichts anderes vereinbart):
40% Akonto bei Auftragserteilung,
40% Teilrechnung bei Erreichen eines vereinbarten Meilensteins (z. B. „50% der Flächen fertig“ oder „nach Teilabnahme Etappe 1“),
20% Schlussrechnung nach Abnahme (bzw. nach letzter Teilabnahme).
6.3 Regiearbeiten (Stundenansatz) und Material werden gemäss Rapport/Belegen abgerechnet, sofern so vereinbart.
7. Zahlungsfrist, Verzug, Verzugszins, Sistierung
7.1 Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innert 10 Tagen netto zahlbar.
7.2 Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszins von 5% p.a. ab Fälligkeit sowie angemessene Mahn-/Inkassokosten. (Art. 104 OR sieht 5% als gesetzlichen Verzugszins vor.)
7.3 Bei Verzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit ist der Unternehmer berechtigt, Leistungen nach Ankündigung zu sistieren. Termine verschieben sich entsprechend; Mehrkosten trägt der Besteller.
7.4 (B2B vorrangig) Eine Verrechnung/Zurückbehaltung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
8. Nachträge / Zusatzarbeiten / Preisänderungen
8.1 Leistungen ausserhalb der Offerte sind Nachträge (z. B. zusätzliche Flächen, zusätzliche Abdeckarbeiten, zusätzliche Untergrundsanierung, Spezialgrundierungen).
8.2 Nachträge werden nach Möglichkeit vor Ausführung offeriert oder mindestens schriftlich angekündigt und nach Aufwand bzw. Nachtragsofferte abgerechnet.
8.3 Ergibt sich während der Ausführung, dass Untergrundannahmen nicht stimmen (z. B. lose Altbeschichtung), gilt dies als Nachtrag/Behinderung (Ziff. 5 und 11).
9. Abnahme und Teilabnahmen
9.1 Nach Fertigstellung fordert der Unternehmer die Abnahme an. Diese erfolgt durch gemeinsame Begehung mit Protokoll oder schriftliche Bestätigung (E-Mail genügt).
9.2 Teilabnahmen (z. B. etappenweise/raumweise) sind zulässig. Mit Teilabnahme gelten die betroffenen Werkteile als abgenommen; Rüge-/Verjährungsregeln laufen für diese Werkteile ab Teilabnahme.
9.3 Erfolgt trotz Aufforderung keine Abnahme und das Werk (oder Werkteil) wird genutzt oder weiterbearbeitet, gilt es als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel fristgerecht gerügt werden.
10. Mängel: Rüge, Schriftform, Fristsetzung, Vorrang der Nachbesserung
10.1 Mängelrüge schriftlich: Mängel sind schriftlich zu rügen (E-Mail genügt) und konkret zu beschreiben (Ort/Art, idealerweise Fotos). Der Besteller hat dem Unternehmer Zugang zur Prüfung/Nachbesserung zu gewähren.
10.2 Rügefrist (Baumängel, gesetzlich): Für Baumängel gilt ab 1. Januar 2026 eine Rügefrist von 60 Tagen für offene Mängel ab Ablieferung/Abnahme und für verdeckte Mängel ab Entdeckung; diese Frist darf nicht verkürzt werden.
10.3 Vorrang der Nachbesserung: Der Unternehmer hat das Recht, gerügte Mängel innert angemessener Frist nachzubessern. (In der Baupraxis ist das Nachbesserungsrecht zentral, u. a. auch in der SIA-Praxis.)
10.4 Keine Drittbeauftragung ohne Nachfrist: Der Besteller darf keine Drittunternehmung mit der Mangelbehebung beauftragen und keine Kosten abziehen/verrechnen, bevor:
der Unternehmer schriftlich über den Mangel informiert wurde und
eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt wurde und unbenutzt abgelaufen ist.
Ausnahme: dringende Sofortmassnahmen zur Schadenminderung (Notfall) – in diesem Fall ist der Unternehmer unverzüglich zu informieren.
10.5 Erst wenn die Nachbesserung scheitert oder unberechtigt verweigert wird, können weitere Rechte (z. B. Minderung) im Rahmen des anwendbaren Rechts geltend gemacht werden.
10.6 Normale Abnutzung, unsachgemässe Nutzung/Reinigung und Eingriffe Dritter nach Abnahme begründen keine Mängelhaftung.
11. Untergrund-, Feuchte- und Schadstoffklausel (Arbeitsstopp)
11.1 Die Offerte basiert auf Sichtprüfung und Angaben des Bestellers. Verdeckte Untergrundmängel (Feuchte, Schimmel, Salzausblühungen, lose Altbeschichtungen, Hohlstellen etc.) können erst während der Arbeiten sichtbar werden.
11.2 Schadstoffe: Bei Verdacht auf schadstoffbelastete Materialien (z. B. Asbest, PCB, Blei in Altanstrichen o. ä.) ist der Unternehmer berechtigt, die Arbeiten sofort zu unterbrechen, bis eine fachgerechte Abklärung/Freigabe vorliegt. Zusätzlicher Aufwand, Schutzmassnahmen, Abklärungen und Terminfolgen gelten als Nachtrag (Ziff. 8), soweit die Ursache nicht vom Unternehmer zu vertreten ist.
11.3 Der Besteller trägt die Verantwortung für behördliche Vorgaben/Bewilligungen in Bezug auf Schadstoffe, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
12. Haftung (gesetzeskonform begrenzt)
12.1 Der Unternehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit rechtlich zulässig (kein Ausschluss für Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit).
12.2 Soweit zulässig, ist die Haftung ausgeschlossen für:
indirekte Schäden/Folgeschäden (z. B. Nutzungsausfall),
Schäden aus nicht erkennbaren bzw. nicht offengelegten Untergrund-/Bausubstanzproblemen,
Schäden durch Drittgewerke oder nachträgliche Eingriffe des Bestellers/Dritter,
normale Abnutzung und unsachgemässe Behandlung.
12.3 Der Besteller trifft eine Schadenminderungspflicht.
13. Eigentum an Material, Entsorgung
13.1 Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmers, soweit rechtlich zulässig.
13.2 Entsorgung/Abtransport ist nur geschuldet, wenn in der Offerte vereinbart.
14. Subunternehmer
Der Unternehmer darf geeignete Subunternehmer einsetzen. Vertragspartner des Bestellers bleibt stets die Fritz GmbH.
15. Referenzen / Projektfotos
15.1 Der Unternehmer darf Projektfotos zur Dokumentation erstellen.
15.2 Veröffentlichung als Referenz (Website/Social Media/Portfolio) nur, wenn keine unnötigen Personendaten/privaten Details erkennbar sind oder der Besteller dies ausdrücklich freigibt (z. B. per Checkbox in Offerte/Abnahmeprotokoll).
16. Bauhandwerkerpfandrecht (Sicherung)
Bei offenen Forderungen behält sich der Unternehmer vor, gesetzliche Sicherungsrechte geltend zu machen, insbesondere das Bauhandwerkerpfandrecht; die Eintragung muss spätestens 4 Monate nach Vollendung der Arbeit erfolgen.
17. Kündigung/Stornierung durch den Besteller (Werkvertrag)
17.1 Der Besteller kann einen Werkvertrag vor Vollendung grundsätzlich jederzeit beenden; in diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen inkl. Gewinnanteil abzüglich ersparter Kosten zu vergüten (Abrechnung pro rata).
17.2 Zusätzlich sind bereits ausgelöste, nicht stornierbare Material-/Fremdleistungen zu ersetzen.
18. Höhere Gewalt
Bei Ereignissen ausserhalb des Einflussbereichs (Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Lieferkettenstörungen etc.) verlängern sich Fristen angemessen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit zulässig.
19. Datenschutz
Es gilt die Datenschutzerklärung der Fritz GmbH (u. a. Wix/Typeform/Tracking). Cookie-/Tracking-Einstellungen erfolgen gemäss Datenschutzerklärung und den angebotenen Opt-out/Consent-Möglichkeiten (EDÖB-Leitfaden/Cookies).
20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Basel-Stadt.
21. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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